"Hyperlinks innerhalb einer Linksammlung unterfallen der Haftungsprivilegierung des § 5 III TDG. Die Links erfüllen insoweit lediglich die Funktion eines Türöffners und dienen nur der Erleichterung des Zugangs zu den fremden Angeboten. Damit ist eine Verantwortlichkeit für die fremden Inhalte grundsätzlich ausgeschlossen." Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 28.11.2000 (Az.: 6 O 293/00)
Lieber Freund,
wär große Klasse, wenn du mir dabei helfen könntest:
https://neobazi.net/archives/6239
(Die liebe lylo hat bereits geurteilt. Bekanntgabe an Silvester)