"Hyperlinks innerhalb einer Linksammlung unterfallen der Haftungsprivilegierung des § 5 III TDG. Die Links erfüllen insoweit lediglich die Funktion eines Türöffners und dienen nur der Erleichterung des Zugangs zu den fremden Angeboten. Damit ist eine Verantwortlichkeit für die fremden Inhalte grundsätzlich ausgeschlossen." Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 28.11.2000 (Az.: 6 O 293/00)
(off topic: musste mich beim Lesen an
ein ähnliches erinnern, von M. Krassnig:
» Salomon der Weise spricht:
"Am End' des Tunnels ist ein Licht."
Kann sein, muss nicht. Fakt ist jedoch:
Am End' des Tunnels ist ein Loch.«